alle Beiträge
Umsatzsteuer und tauschähnliche Umsätze – Handlungsbedarf erkennen und umsetzen
Zwischen der ein Amtsblatt / Nachrichtenblatt herausgebenden Gemeinde und dem von ihr beauftragten Verlagshaus kann ein Leistungsaustausch in Form eines tauschähnlichen Umsatzes bestehen
Tauschähnlicher Umsatz, Nachrichtenblatt, Amtsblatt, Gemeinde, Verlag

Worum geht es grundsätzlich?
Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch, der zu einem steuerbaren Umsätzen führt, ist dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.
Die vom Leistenden empfangene Vergütung muss dabei den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bilden.
Eine Gegenleistung für einen Umsatz kann bestehen in Geld, in einer Lieferung oder sonstigen Leistung (sog. Tausch oder tauschähnlicher Umsatz) oder in einer Lieferung oder sonstigen Leistung plus einer zusätzlichen Geldzahlung (sog. Tausch oder tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe).
Der Gegenwert kann also beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss.
Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch, tauschähnlicher Umsatz) miteinander verknüpft sind.
Entscheidung des FG BW
Mit Urteil v. 24.10.2025, 1 K 1173/23, hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass die durchgeführte Herstellung und Verteilung von Amtsblättern einer Gemeinde durch einen Verlag (Druck- und Verlagsgesellschaft) gegen das von der jeweiligen Gemeinde (hier vertraglich) gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Dass der Verlag auf die Inhalte des amtlichen Teils einen öffentlich-rechtlichen Anspruch hat, ändert nichts am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch, wenn Leistung und Gegenleistung dennoch derart miteinander verknüpft sind, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen innerlich miteinander verbunden sind.
Der Entscheidung des FG lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Verlag (Klägerin) mit Gemeinden Verträge über den Druck und die Zustellung von Nachrichten- bzw. Amtsblättern geschlossen hatte. In den Verträgen war jeweils geregelt worden, dass Druck und Zustellung vom Verlag übernommen würden und dieser dafür Anzeigen in den Amtsblättern vermarkten dürfe.
Die Klägerin meinte, sie habe sich durch das Vermarkten von Anzeigen „refinanziert“. Ein umsatzsteuerliches Entgelt habe sie von der jeweiligen Gemeinde damit jedoch nicht erhalten. Es habe insoweit kein Leistungsaustausch stattgefunden.
Die Gewährung eines Anzeigenplatzierungsrechts durch die Gemeinde stelle keine Gegenleistung dar, da die Gemeinde mit dem Zurverfügungstellen der amtlichen Beiträge ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit gemäß entsprechender Bestimmungen des Bundeslandes Baden-Württemberg nachkomme.
Das Finanzamt war der Auffassung, es liege ein tauschähnlicher Umsatz vor. Das von der Klägerin erhaltene Entgelt bestehe in der sonstigen Leistung der Gemeinden, der Klägerin zu gestatten, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse zu vereinnahmen. Dieses Recht stehe der Klägerin nicht schon als Verlegerin zu, sondern sei ihr von den Gemeinden erst übertragen worden.
Hinweise für die Praxis
Wichtig an der Entscheidung ist, dass das FG noch einmal darauf hingewiesen hat, dass bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichten, nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt.
Ein wirksamer Vertrag ist aber hierfür keine Voraussetzung, sofern tatsächlich ein Leistungsaustausch erfolgt. Vorliegend ergab sich aus Sicht des Finanzgerichts die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung insbesondere aus den jeweils geschlossenen gegenseitigen Verträgen. Die Gemeinden schuldeten Gegenleistungen in der Form, dass der Klägerin gestattet war, in den Amtsblättern Anzeigen zu vermarkten. Es handelte sich dabei um eine sonstige Leistung, so dass ein tauschähnlicher Umsatz vorlag.
Die in dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 25.04.2024, 2 K 2085/21 (vgl. dazu unseren Blog v. 15.07.2025) behandelte Frage, ob freiwillige Zahlungen von Besuchern einer Website an dessen Betreiber einen Leistungsaustausch begründen, wenn der Betreiber dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstellt und über diese Website zur Finanzierung dieses Inhalts zu freiwilligen Zahlungen aufruft, hatte nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg zum vorliegenden Sachverhalt keinen Bezug. Weder die Klägerin noch die Gemeinden leisteten freiwillig, sondern aufgrund von Verträgen.
Aus dem Urteil folgt mittelbar, dass die Gemeinden, die mit dem Verlag einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen hatten, durch ihre Duldungsleistung (gegen die Leistung des Drucks des Amtsblatts und der Zustellung durch den Verlag) jeweils selbst einen Umsatz erbracht hatten, der nach den Maßstäben von § 2b Abs. 1 UStG den Gemeinden insoweit grds. Unternehmereigenschaft verleiht.
Bedauerlicherweise sind nicht alle Argumente für und gegen eine Steuerbarkeit im Urteil behandelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt (BFH Az.: V B 109/25). Die Frage der Steuerbarkeit sowie die Besonderheit bei Leistungen an die öffentliche Hand geben hier noch gewisse Argumente.
Betroffene Unternehmen sollten Ihre Situation prüfen und ggf. Vorkehrungen treffen. Im Zweifelsfall wäre eine Umstellung der vertraglichen Situation oder eine Entgeltlichkeit der Abwicklung anzudenken. Es bleibt spannend, ob die Revision zugelassen wird und wie die Praxis mit dieser Entscheidung umgeht. Bei Fragen melden Sie sich gern.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 16.04.2026.










